AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der NetAachen GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für die Rechtsbeziehungen der NetAachen GmbH (nachfolgend „NetAachen“ genannt) mit ihren Kunden. Sie finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehendeAuskünfte, Beratungen sowie auf Beseitigung von Störungen Anwendung.

1.2 Für die Bereitstellung von Festverbindungen (einschließlich der Installation von Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen) gelten ausschließlich die „Geschäftsbedingungenfür Festverbindungen“ der NetAachen. Für die Bereitstellung und Überlassung eines Hausanschlusses an Breitbandkabelnetze, die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandhausverkabelung durch NetAachen, die Betriebsführung einer Breitbandhausverkabelung des Kunden gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen für Anschlüsse an Breitbandkabelnetze (Hausverkabelungen) der NetAachen.

1.3 Die Rechte und Pflichten des Kunden und der NetAachen ergeben sich in folgender Reihenfolge zunächst aus dem Kundenauftrag, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Sonderbedingungen/Leistungsbeschreibungen und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.

1.4 Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

2 Zustandekommen des Vertrages/Vertragsänderungen/Umzug

2.1 Der Vertrag kommt mit dem Zugang einer Auftragsbestätigung der NetAachen bei dem Kunden zustande oder mit der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch NetAachen. NetAachen kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.

2.2 Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der NetAachen, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen.

2.3 Beauftragt der Kunde eine Änderung (z.B. Tarifwechsel) des Vertrages oder soll der Anschluss im Rahmen eines Umzuges umgeschaltet werden, so gelten die Regelungen der Ziff. 2.1 und 2.2 für die Änderung/den Umzugsauftrag entsprechend.

3 Leistungen der NetAachen

Die von NetAachen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 1.3 dieser AGB. Ergänzend gilt Folgendes:

3.1 Soweit NetAachen eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichenVorleistungen Dritter (z.B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der NetAachen unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der NetAachen entfällt insoweit, es sei denn, NetAachen ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

3.2 In Fällen höherer Gewalt ist NetAachen von der Leistungspflicht befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen und eine Unterbrechung der Stromversorgung von mehr als vier Stunden.

3.3 NetAachen bemüht sich, den Kunden in jedem Fall von einer längeren Leistungseinstellung oder -beschränkung zu unterrichten. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Nutzung der vertraglichen Leistung oder auf eine jederzeitige Verbindungsmöglichkeit unter Nutzung der vertraglichen Leistung angewiesen und hat er dies NetAachen schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt, wird NetAachen den Kunden darüber hinaus über jede voraussehbare Leistungseinstellung oder -beschränkung und deren Beginn im Vorhinein unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder -beschränkung nicht möglich ist oder die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.

3.4 Von NetAachen beim Kunden installierte Einrichtungen bzw. zur Nutzung überlassene Geräte/Mobilfunkkarten (SIM-Karten) bleiben Eigentum der NetAachen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gleiches gilt für vorinstallierte Einrichtungen, die NetAachen vom bisherigen Eigentümer übernommen hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Neugeräten/-einrichtungen. Der Kunde hat auf seine Kosten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die ihm überlassenen Geräte/Mobilfunkkarten an NetAachen unverzüglich ordnungsgemäß zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen. Demontage und Rücktransport werden auf besonderen Auftrag des Kunden von NetAachen gegen Abrechnung von Arbeitslohn, Fahrtkosten und Materialverbrauch vorgenommen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verlust oder im Schadensfall wird dem Kunden der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. NetAachen ist jedoch bis zum Vertragsende berechtigt, dem Kunden durch entsprechende Mitteilung in Textform das Eigentum unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung mit Wirkung zum Vertragsende unentgeltlich zu übertragen.

3.5 NetAachen ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder zu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zurBekämpfung von Spam oder Computerviren, -würmern, -trojanern, Hack-/Dos-Attacken o. Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. NetAachen wird den Kunden im Falle einer Sperre informieren und die Möglichkeiten zur Entsperrung aufzeigen. Kommt es innerhalb kurzer Zeit (unter sechs Monaten) aufgrund von kundenseitigem Fehlverhalten mehrfach zu einer solchen vorläufigen Sperre, ist NetAachen berechtigt, die erneute Entsperrung von einer Gebühr abhängig zu machen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1 Sobald dem Kunden erstmals die Leistung von NetAachen bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von NetAachen geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich NetAachen anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist NetAachen berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4.2 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch NetAachen erforderlich sind.

4.3 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

4.4 Arbeiten am Leitungsnetz oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich NetAachen oder von NetAachen Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist NetAachen berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.

4.5 Der Kunde hat NetAachen zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, ist NetAachen bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann NetAachen die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf VerlangenNetAachen auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

4.6 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine beleidigenden, verleumderischen, volksverhetzenden, pornografischen, sitten-oder gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der NetAachen und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat bei der Nutzung insbesondere auch den Urheber- und Datenschutz sowie das Wettbewerbsrecht zu wahren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der NetAachen oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 3.5.

4.7 Der Kunde hat NetAachen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach Ziffer 4.6 dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden erhoben werden.

4.8 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 4.6 verletzt, kann NetAachen die Nutzung des Kunden vorläufig sperren bzw. beschränken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Verdachtslage Gefahr im Verzug ist. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 4.6 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/Beschränkung unverzüglich aufgehoben. Bestätigt der Kunde NetAachen schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 4.6 beseitigt hat bzw. zukünftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann NetAachen ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen. Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird NetAachen den Kunden auch hierüber informieren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.

4.9 Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von NetAachen zur Versendung von Daten nutzt, oder durch fehlerhafte Leistungen der NetAachen Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

4.10 Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich NetAachen in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im OnlineService anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist NetAachen berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn NetAachen rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.

5 Nutzung durch Dritte

5.1 Soweit der Kunde die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistung durch Dritte zu vertreten hat, ist er verpflichtet, das Entgelt für diese Leistungen zu zahlen, und muss sich deren Verhalten wie eigenes Verhalten zurechnen lassen. Ferner muss er dafür Sorge tragen, dass auch diese sämtliche Kundenpflichten, insbesondere auch nach Ziff. 4.6 dieser Bedingungen, einhalten.

5.2 Der Kunde darf Dritten ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der NetAachen, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf, die bereitgestellte Leistung nicht zur ständigen Alleinnutzung überlassen.

5.3 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der NetAachen, die im freien Ermessen der NetAachen steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise gewerblich oder in anderer Weise gegen Entgelt an Dritte überlassen (Resale). Bei einem Verstoß kann NetAachen gemäß Ziff. 10.2 (c) den Vertrag fristlos kündigen. Ferner kann NetAachen vom Kunden verlangen, so gestellt zu werden, wie NetAachen ohne die Nutzung stünde.

6 Zahlungsbedingungen

6.1 Die vom Kunden an NetAachen zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste für die vertraglich vereinbarte Leistung. NetAachen veröffentlicht, unabhängig von der gegenüber dem Kunden gültigen Preisliste, ihre aktuell gültigen Preislisten zu von NetAachen allgemein angebotenen Leistungen auf ihrer Internetseite www.netaachen.de. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ist NetAachen berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.Wegen einer sonstigen Änderung der jeweiligen Preisliste gilt Ziff. 11 entsprechend.

6.2 Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet.

6.3 Alle übrigen Entgelte sind von dem Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.

6.4 Spätestens zehn Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird NetAachen das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen.


6.5 NetAachen ist berechtigt, bei Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden den Ersatz für den entsprechenden Aufwand zu verlangen. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.

6.6 Erteilt NetAachen im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtverletzungen dem Kunden eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden und, soweit die Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinausgeht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen.

7 Einwendungsausschluss

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der NetAachen sind gegenüber NetAachen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. NetAachen wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendung innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeter Einwendung bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei NetAachen maßgebend.

8 Aufrechnung / Zurückbehaltung

Gegen Ansprüche der NetAachen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde nur zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9 Haftung

9.1 NetAachen haftet für Personenschäden nur, wenn NetAachen, ihre gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden schuldhaft herbeigeführt haben.

9.2 Für sonstige Schäden haftet NetAachen, wenn die Schäden von NetAachen, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

9.3 NetAachen haftet darüber hinaus bei nur leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist je Einzelfall auf höchstens Euro 25.000,00 beschränkt. Vorstehende Regelungen gelten für die Verletzung garantierter Beschaffenheiten entsprechend.

9.4 Darüber hinaus ist die Haftung der NetAachen, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadens darstellen, je Endkunde von NetAachen auf Euro 12.500,00 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf 10 (zehn) Millionen Euro je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

9.5 NetAachen übernimmt keine Haftung für die Inhalte von Informationen oder für Daten, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

9.6 Die Haftung von NetAachen für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziffer 4.9 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.

9.7 Sofern der Kunde die Eintragung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und/oder Auskunftsdienst beauftragt hat, steht NetAachen für eine unterlassene oder fehlerhafte Eintragung nicht ein, wenn der Auftrag von NetAachen zutreffend und rechtzeitig an den Herausgeber des Teilnehmerverzeichnisses bzw. den Betreiber des Auskunftsdienstes weitergegeben wurde.

9.8 Für die von NetAachen dem Kunden für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

9.9 Zwingende gesetzliche Regelungen – wie das Produkthaftungsgesetz – bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10 Kündigung


10.1 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die vertragliche Mindestlaufzeit und das Recht zur ordentlichen Kündigung ergeben sich aus den jeweiligen sonstigen Vertragsgrundlagen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt.

10.2 Ein wichtiger Grund, der NetAachen zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

(a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z.B. § 45 k TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn NetAachen auch zur Sperre berechtigt ist; oder

(b) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder

(c) der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer 4.6, 4.8 oder 5.3 zuwiderhandelt (vgl. auch Ziff. 3.5).

10.3 Kündigt NetAachen den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann NetAachen vom Kunden als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn 75 % der Summe der nutzungsunabhängigen Entgelte verlangen, die ohne Kündigung der NetAachen bis zu dem Zeitpunkt entstanden wären, zu dem der Kunde seinerseits den Anschluss hätte frühestens ordentlich kündigen können. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.

11 Vertragsänderungen

11.1 NetAachen kann den Vertrag mit dem Kunden durch die Einbeziehung geänderter allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und/oder Preislisten mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen zu deren Inkrafttreten ändern, wenn der Kunde nicht nach Maßgabe der Ziff. 11.2 bis 11.4 widerspricht. Der Kunde wird auf dieÄnderung in Textform hingewiesen. Der Hinweis muss nicht die geänderten Vertragsgrundlagen selbst enthalten; er muss jedoch mitteilen, wo die geänderten Vertragsbedingungen vom Kunden in zumutbarer Weise eingesehen oder erlangt werden können.

11.2 NetAachen wird den Kunden bei dem Hinweis auf die Änderung ausdrücklich darüber belehren, dass es als sein Einverständnis zu der Änderung gilt, wenn der Kunde nicht binnen sechsWochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich der Änderung widerspricht, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung genügt.

11.3 Widerspricht der Kunde trotz Hinweis und ausdrücklicher Belehrung nicht bzw. nicht rechtzeitig, so gilt dies als Einverständnis mit der Änderung und diese tritt mit Ablauf der sechs Wochen in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

11.4 Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, soweit NetAachen die Preise bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes gemäß Ziffer 6.1 anpasst. Hier tritt dieÄnderung mit Bekanntgabe in Kraft, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmtist. Ein Widerspruchsrecht besteht ferner nicht, wenn aufgrund der Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge anderer Anbieter, der Kosten für Zusammenschaltung anderer Anbieter und/oder für Dienste anderer Anbieter NetAachen die jeweilige Preisliste der Kostenänderung entsprechend anpasst. Ein Widerspruchsrecht besteht ferner nicht, wenn die Änderung keine Nachteile begründet, also für den Kunden lediglich vorteilhaft ist. Ein Nachteilbesteht auch dann, wenn eine technische Änderung dazu führen kann, dass der Kunde zur weiteren Nutzung der vertraglichen Leistung auch nur im bisherigen Umfang Investitionen vornehmen muss (z.B. neue Endgeräte, leistungsstärkere PC).

12 Datenschutz/Fernmeldegeheimnis

NetAachen ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses zu beachten. Der Kunde kann sich über die beim Auftrag erteilten Datenschutzhinweise jederzeit auf der Homepage (www.netaachen.de) oder in den Fachhandelsgeschäften der NetAachen über die aktuellen Datenschutzhinweise informieren.

13 Nutzung von Grundstücken

13.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigter eines Grundstückes berührt werden, kann NetAachen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der NetAachen nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. NetAachen ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

13.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn NetAachen denAntrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.

13.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegen, ist NetAachen von der Verpflichtung zur Leistung frei.

13.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 13.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der NetAachen nach Ziff. 13.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiterzuleisten.

14 Schlichtung, Gerichtsstand


14.1 Der Kunde kann bei einem Streit darüber, ob NetAachen ihren Pflichten gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsrechts nachgekommen ist, durch einen Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (nachfolgend kurz Bundesnetzagentur) mit Sitz in Bonn ein Schlichtungsverfahren einleiten. Das Nähere regelt die jeweils aktuell gültige Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur. Informationen sind im Internet unter www.bundesnetzagentur.de einsehbar. Das Schlichtungsverfahren erfolgt nur auf Kundenantrag und hindert keine Seite, unabhängig von dem Schlichtungsverfahren seine Rechte gleichzeitig anderweitig, insbesondere gerichtlich, geltend zu machen. Die gerichtliche Geltendmachung kann die Unzulässigkeit bzw. Beendigung einer Schlichtung begründen.

14.2 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Aachen Erfüllungsort und Gerichtsstand. NetAachen behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.3 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

15.2 NetAachen ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnenvier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam.

15.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestimmung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht.

16 Ergänzende Bedingungen für den Verkauf von Waren


16.1 Eigentumsvorbehalt, Vollstreckung Dritter
Die von NetAachen verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von NetAachen. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde NetAachen unverzüglich zu informieren. Der Kunde hat NetAachen in diesem Falle von allen Kosten freizustellen, die NetAachen durch die Inanspruchnahme Dritter mit der Wahrung der Eigentumsrechte gegenüber dem pfändenden Gläubiger entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.

16.2 Gewährleistung beim Verkauf von Waren

16.2.1 Soweit nicht nachfolgend anderes bestimmt ist, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.2.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, weil er keine natürliche Person ist oder im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat NetAachen das Recht, den Kunden zunächst auf die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen gegenüber einem Dritten zu verweisen. Ist diese fruchtlos, bleibt das Recht des Kunden unberührt, seine Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der vorliegenden Regelungen unmittelbar gegenüber NetAachen geltend zu machen. Ferner beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, ein Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.2.3 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Ware sind nach Maßgabe der Ziff. 9.1, 9.2, 9.3, 9.6 und 9.9 dieser AGB beschränkt. § 444 BGB bleibt unberührt.

Stand 01.04.2009